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Grundsicherung im Alter 2026: 563 € Regelsatz plus Miete

Wer die Altersgrenze erreicht hat und mit Rente, anderem Einkommen und Vermögen den Lebensunterhalt nicht bestreiten kann, bekommt Grundsicherung im Alter vom Sozialamt (§ 41 SGB XII). Der Bedarf ist 2026 der Regelsatz von 563 € für Alleinstehende (506 € je Person bei Paaren) plus Miete und Heizung, soweit angemessen; davon wird das Einkommen abgezogen. Unterhalt von den Kindern spielt erst eine Rolle, wenn eines ein Jahreseinkommen von mehr als 100.000 € hat (§ 94 Abs. 1a SGB XII).

Grundsicherung und Wohngeld ausrechnen

Wer sie bekommt

Wie gerechnet wird

  1. Bedarf: Regelsatz (563 € allein, 506 € je Person im Paar, Anlage zu § 28 SGB XII) plus die tatsächliche Miete und Heizung, soweit angemessen (§§ 42, 42a SGB XII).
  2. Einkommen: die Rente, wie sie ausgezahlt wird, also nach Kranken- und Pflegeversicherung, und anderes Einkommen (§ 82 SGB XII).
  3. Freibeträge: Mit 33 Jahren Grundrentenzeiten bleiben 100 € der gesetzlichen Rente frei und 30 % des Teils darüber, höchstens 281,50 € im Monat (§ 82a). Genauso bei einer Betriebs-, Riester- oder Privatrente (§ 82 Abs. 4). Von Arbeitseinkommen bleiben 30 % frei, ebenfalls höchstens 281,50 € (§ 82 Abs. 3).
  4. Grundsicherung = Bedarf minus Einkommen nach Freibeträgen.
Rechenbeispiele, mit dem Rechner nach den Vorschriften oben gerechnet
HaushaltRente im Monat (ausgezahlt)Miete und HeizungBedarfGrundsicherung im Monat
Alleinstehend900 €550 €1.113 €213 €
Alleinstehend, 33 Jahre Grundrentenzeiten900 €550 €1.113 €495 €
Ehepaar800 € und 400 €700 €1.712 €512 €

Ohne Mehrbedarfe, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und Einmalbedarfe; die angemessene Miete legt das Sozialamt fest. Kaufmännisch auf volle Euro gerundet.

Vermögen und Haus

Erspartes bleibt bis 10.000 € je volljähriger Person unangetastet (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII mit § 1 der Verordnung dazu). Ein angemessenes Haus oder eine Wohnung, die man selbst bewohnt, muss nicht verkauft werden (§ 90 Abs. 2 Nr. 8); was angemessen ist, richtet sich nach Zahl der Bewohner, Größe und Wert.

Unterhalt der Kinder

Unterhaltsansprüche gegen die eigenen Kinder werden nur berücksichtigt, wenn ein Kind ein Jahreseinkommen (Gesamteinkommen nach § 16 SGB IV) von mehr als 100.000 € hat; nur dann kann das Sozialamt den Unterhalt von ihm verlangen (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Es wird vermutet, dass das Einkommen darunter liegt; Angaben über die Kinder werden nur verlangt, wenn es Anhaltspunkte für mehr gibt.

Grundsicherung oder Wohngeld?

Beides zusammen gibt es nicht: Wer Grundsicherung im Alter bezieht, ist vom Wohngeld ausgeschlossen (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 WoGG). Wenn alle im Haushalt die Altersgrenze erreicht haben, rechnet der Rechner beides aus und zeigt die Grundsicherung, wenn sie höher ist als das Wohngeld. Rechenbeispiele zum Wohngeld: Wohngeld für Rentner.

Antrag

Grundsicherung im Alter gibt es nur auf Antrag beim Sozialamt der Stadt oder des Kreises (§ 44 Abs. 1 SGB XII). Der Antrag wirkt auf den Ersten des Monats zurück, in dem er gestellt wird, nicht weiter (§ 44 Abs. 2); bewilligt wird in der Regel für zwölf Monate (§ 44 Abs. 3). Die Beratung ist kostenlos (§ 14 SGB I).

Rechtsgrundlage: Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (§§ 41 bis 44, 82, 82a, 90, 94 SGB XII), Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, Regelbedarfe nach der Anlage zu § 28 SGB XII; amtliche Texte bei gesetze-im-internet.de, Abruf 9. Oktober 2026. Schätzung nach den allgemeinen Regeln, keine Rechtsberatung: maßgeblich ist der Bescheid des Sozialamts. Stand der Seite: 29. Oktober 2026.