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Kindergeld 2026 und 2027: Höhe, Anspruch und Antrag
Das Kindergeld beträgt 2026 monatlich 259 € für jedes Kind (§ 66 Absatz 1 EStG). Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 21/8235 vom 28. September 2026) soll es ab 1. Januar 2027 auf 267 € und ab 1. Januar 2028 auf 272 € steigen; der Bundestag hat den Entwurf noch nicht beschlossen. Solange das Gesetz nicht im Bundesgesetzblatt steht, gilt der heutige Betrag.
Wie hoch ist das Kindergeld?
Das Kindergeld ist für jedes Kind gleich hoch; die Summe hängt nur von der Zahl der Kinder ab.
| Kinder | Heute (2026) | Entwurf ab 2027 | Entwurf ab 2028 |
|---|---|---|---|
| 1 | 259 € | 267 € | 272 € |
| 2 | 518 € | 534 € | 544 € |
| 3 | 777 € | 801 € | 816 € |
| 4 | 1.036 € | 1.068 € | 1.088 € |
| 5 | 1.295 € | 1.335 € | 1.360 € |
Betrag je Kind nach § 66 Absatz 1 EStG (heute) und nach dem Entwurf (Artikel 1 und 2, ebenso § 6 Absatz 1 Bundeskindergeldgesetz in Artikel 4 und 5). Zahlbetrag pro Monat; im Jahr das Zwölffache.
Stand des Verfahrens
- 28. September 2026: Der Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 liegt dem Bundestag als Drucksache 21/8235 vor.
- 8. Oktober 2026: Erste Lesung im Bundestag; nach einstündiger Aussprache an die Ausschüsse überwiesen, federführend der Finanzausschuss (Bundestag).
- Geplantes Inkrafttreten (Artikel 7 des Entwurfs): 1. Januar 2027 für die Erhöhung auf 267 €, 1. Januar 2028 für die weitere Erhöhung auf 272 €.
Stand: gelesen am 16. Oktober 2026. Wir schreiben diese Seite um, wenn sich der Stand ändert und wenn das Gesetz im Bundesgesetzblatt steht.
Wer bekommt Kindergeld?
- Wohnsitz in Deutschland: Anspruch hat, wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 62 Absatz 1 EStG), und zwar nur, wenn er durch seine steuerliche Identifikationsnummer identifiziert ist. Auch das Kind wird über seine Identifikationsnummer identifiziert (§ 63 Absatz 1).
- Welche Kinder zählen (§ 63 Absatz 1, § 32 Absatz 1): eigene Kinder und Pflegekinder, außerdem vom Berechtigten in den Haushalt aufgenommene Kinder des Ehegatten und Enkel.
- Alter: Ein Kind zählt in dem Monat, in dem es geboren wurde, und in jedem folgenden Monat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 32 Absatz 3).
- Ab 18 Jahren nur unter Bedingungen (§ 32 Absatz 4): bis zum 21. Geburtstag, wenn das Kind nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und als Arbeitsuchender bei einer Agentur für Arbeit gemeldet ist; bis zum 25. Geburtstag, wenn es zum Beispiel für einen Beruf ausgebildet wird, in einer kurzen Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten ist, mangels Ausbildungsplatzes keine Ausbildung beginnen kann oder einen Freiwilligendienst leistet. Außerdem kann es ohne Altersgrenze zustehen, wenn das Kind wegen einer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, und die Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist (§ 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3).
- Einkommen: Das Kindergeld wird einkommensunabhängig gezahlt (Bundesfamilienministerium); es hängt auch nicht davon ab, ob Ihr Kind ein eigenes Einkommen hat (Familienportal). Eine Ausnahme sind volljährige Kinder mit Behinderung: Hier kommt es darauf an, ob das Kind sich selbst unterhalten kann (§ 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3).
- Ausländische Eltern: Wer nicht freizügigkeitsberechtigt ist, bekommt Kindergeld nur mit bestimmten Aufenthaltstiteln, zum Beispiel einer Niederlassungserlaubnis oder bestimmten Aufenthaltserlaubnissen (§ 62 Absatz 2). Unionsbürger haben in den ersten drei Monaten nach Begründung des Wohnsitzes in der Regel keinen Anspruch, außer sie erzielen inländische Einkünfte (§ 62 Absatz 1a).
Antrag, Zahlung und rückwirkend
- Das Kindergeld ist bei der Familienkasse zu beantragen, elektronisch oder, wenn die Familienkasse darauf verzichtet, schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift (§ 67 EStG). Das Familienportal erklärt den Weg: Wie wird Kindergeld beantragt und ausgezahlt?
- Es wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem sie wegfallen (§ 66 Absatz 2).
- Rückwirkend wird festgesetztes Kindergeld nur für die letzten sechs Monate vor dem Monat ausgezahlt, in dem der Antrag eingegangen ist (§ 70 Absatz 1 Satz 2). Wer zu spät beantragt, verliert also Monate: früh beantragen.
Kindergeld und andere Leistungen
Für den Kinderzuschlag müssen Sie für die Kinder Anspruch auf Kindergeld (oder auf bestimmte andere Leistungen im Sinne von § 4 BKGG) haben (§ 6a Absatz 1 Nummer 1 BKGG); der Kinderzuschlag wird getrennt beantragt. Ob Kinderzuschlag, Wohngeld oder Unterhaltsvorschuss in Frage kommen, zeigt der Rechner für Ihren Haushalt.
Kindergeld und weitere Leistungen ausrechnen
Zwei Minuten, ohne Anmeldung, wir speichern nichts. Das Ergebnis zeigt auch, wie das Kindergeld nach dem Entwurf ausfiele.
Quellen: Einkommensteuergesetz (EStG) und Bundeskindergeldgesetz bei gesetze-im-internet.de, Abruf 9. Oktober 2026 (§§ 32, 62, 63, 66, 67, 70 EStG; § 6a BKGG); Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucksache 21/8235 vom 28. September 2026, gelesen am 16. Oktober 2026; Familienportal und Bundesfamilienministerium, gelesen 16. Oktober 2026. Seite zuletzt geändert 29. Oktober 2026. Allgemeine Auskunft, keine Rechtsberatung: Über Ihren Antrag entscheidet die Familienkasse.