Wohngeld › Voraussetzungen
Wohngeld: Wer hat Anspruch?
Wohngeld bekommt, wer Wohnraum mietet oder als Eigentümer selbst bewohnt (§ 3 WoGG), ein Einkommen hat, das unter der Grenze für seinen Haushalt liegt, und nicht vom Wohngeld ausgeschlossen ist, etwa weil er Grundsicherungsgeld bezieht (§ 7 WoGG). Es gibt keine einheitliche Einkommensgrenze: Sie hängt von der Zahl der Haushaltsmitglieder, der Miete und der Mietenstufe ab. Ob es bei Ihnen reicht, zeigt der Rechner.
Wer Wohngeld beantragen kann
- Mietzuschuss (§ 3 Absatz 1): jede Person, die Wohnraum gemietet hat und selbst nutzt. Gleichgestellt sind Personen mit einem mietähnlichen Nutzungsverhältnis (zum Beispiel einem mietähnlichen Dauerwohnrecht), Bewohner eines eigenen Hauses mit mehr als zwei Wohnungen und Personen, die nicht nur vorübergehend in einem Heim aufgenommen sind.
- Lastenzuschuss (§ 3 Absatz 2): jede Person, die Eigentum an selbst genutztem Wohnraum hat, außerdem unter anderem Erbbauberechtigte sowie Inhaber eines Wohnungsrechts oder Nießbrauchs.
- Ein Haushalt, ein Antrag (§ 3 Absatz 3): Wohnen mehrere Berechtigte als Haushaltsmitglieder zusammen, ist nur eine Person wohngeldberechtigt; sie bestimmen, wer.
- Ausländische Personen (§ 3 Absatz 5): wohngeldberechtigt sind sie, wenn sie sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und zum Beispiel ein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU, einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung haben. In der Regel nicht berechtigt sind Personen mit bestimmten Titeln, zum Beispiel zur Ausbildungsplatz- oder Arbeitsplatzsuche oder mit einer Chancenkarte.
Einkommen, Miete und Mindestbetrag
Das Wohngeld richtet sich nach drei Größen (§ 4 WoGG): der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung und dem Gesamteinkommen. Daraus wird es nach einer Formel berechnet (§ 19). Unter 10 Euro im Monat wird nichts gezahlt (§ 21 Nummer 1). Wie viel Einkommen bei welcher Haushaltsgröße und Mietenstufe noch reicht, steht in der Wohngeld-Tabelle. Die Miete zählt nur bis zu einem Höchstbetrag, der von der Mietenstufe Ihres Ortes abhängt.
Wer vom Wohngeld ausgeschlossen ist
Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Empfänger bestimmter Leistungen, wenn bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind (§ 7 Absatz 1 WoGG), nämlich von:
- Grundsicherungsgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (früher Bürgergeld);
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch;
- Leistungen für Auszubildende nach § 27 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die als Zuschuss erbracht werden;
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz;
- Verletztengeld in Höhe des Grundsicherungsgeldes, bestimmte Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch und Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen nur Empfänger dieser Leistungen gehören.
Der Ausschluss besteht nicht, wenn die Leistungen nur als Darlehen gewährt werden, oder wenn Wohngeld die Hilfebedürftigkeit vermeiden oder beseitigen kann und die Leistung noch nicht erbracht ist, solange über sie verhandelt wird (§ 7 Absatz 1 Satz 3). Ist nur ein Teil der Haushaltsmitglieder ausgeschlossen, kann Wohngeld für die übrigen gezahlt werden (§ 3 Absatz 4); der Rechner berücksichtigt das. Kein Anspruch besteht, wenn alle Haushaltsmitglieder ausgeschlossen sind (§ 21 Nummer 2).
Studierende und Auszubildende
Kein Wohngeldanspruch besteht, wenn allen Haushaltsmitgliedern eine Ausbildungsförderung dem Grunde nach zusteht oder im Fall eines Antrags zustünde, vor allem Leistungen nach dem BAföG, außerdem bestimmte Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (§ 20 Absatz 2 WoGG). Das gilt auch, wenn die Förderung der Höhe nach null wäre, aber nicht, wenn sie nur als Darlehen gezahlt würde. Weil die Regel nur greift, wenn sie auf alle Haushaltsmitglieder zutrifft, kann ein Studierender mit einem Partner ohne solche Förderung Wohngeld bekommen. Ob das bei Ihnen so ist, entscheidet die Wohngeldbehörde.
Nach Haushalt
Was für einzelne Haushalte gilt, mit den Rechenbeispielen des Bauministeriums: Wohngeld für Rentner, für Alleinerziehende und Lastenzuschuss für Eigentümer.
Vermögen
Im geltenden Gesetz gibt es keine feste Vermögensgrenze. Wohngeld besteht nicht, „soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens“ (§ 21 Nummer 3 WoGG). Nach der Begründung des Gesetzentwurfs 2027 steht die Grenze heute in der Wohngeldverwaltungsvorschrift. Der Entwurf schreibt erhebliches Vermögen als eigenen Ausschlussgrund ins Gesetz: über 60.000 Euro für die erste Person plus 30.000 Euro für jede weitere, höchstens 120.000 Euro insgesamt. Das ist ein Entwurf, noch kein Gesetz.
Antrag und Zeitraum
- Wohngeld wird nur auf Antrag geleistet (§ 22 Absatz 1). Zuständig ist die Wohngeldbehörde Ihrer Stadt oder Gemeinde, in kleineren Gemeinden die des Landkreises; die Beratung ist kostenlos (§ 14 SGB I).
- Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, in dem Sie den Antrag stellen (§ 25 Absatz 2). Er soll zwölf Monate betragen und kann bei gleichbleibenden Verhältnissen auf bis zu 24 Monate verlängert werden (§ 25 Absatz 1). Der Zeitraum beginnt am Ersten des Monats, auch wenn Sie den Antrag erst später im Monat stellen; ein Antrag im Folgemonat kostet also einen Monat Wohngeld.
- Ändern sich Einkommen, Miete oder Haushalt, kann das Wohngeld neu bewilligt werden (§ 27); größere Änderungen müssen Sie der Behörde mitteilen.
Prüfen Sie Ihren Anspruch
Zwei Minuten, ohne Anmeldung, wir speichern nichts. Der Rechner zeigt, wie viel Wohngeld wahrscheinlich herauskommt, und was Sie für den Antrag brauchen.
Quellen: Wohngeldgesetz (WoGG) bei gesetze-im-internet.de, Fassung zuletzt geändert durch Artikel 11 Absatz 8 des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107), Abruf 9. Oktober 2026 (§§ 3, 4, 7, 19 bis 22, 25, 27); Gesetzentwurf BT-Drucksache 21/8284 (Begründung zu § 21). Seite zuletzt geändert 29. Oktober 2026. Allgemeine Auskunft, keine Rechtsberatung: Über Ihren Antrag entscheidet die Wohngeldbehörde.