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Wohngeld › Voraussetzungen

Wohngeld: Wer hat Anspruch?

Wohngeld bekommt, wer Wohnraum mietet oder als Eigentümer selbst bewohnt (§ 3 WoGG), ein Einkommen hat, das unter der Grenze für seinen Haushalt liegt, und nicht vom Wohngeld ausgeschlossen ist, etwa weil er Grundsicherungsgeld bezieht (§ 7 WoGG). Es gibt keine einheitliche Einkommensgrenze: Sie hängt von der Zahl der Haushaltsmitglieder, der Miete und der Mietenstufe ab. Ob es bei Ihnen reicht, zeigt der Rechner.

Wer Wohngeld beantragen kann

Einkommen, Miete und Mindestbetrag

Das Wohngeld richtet sich nach drei Größen (§ 4 WoGG): der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung und dem Gesamteinkommen. Daraus wird es nach einer Formel berechnet (§ 19). Unter 10 Euro im Monat wird nichts gezahlt (§ 21 Nummer 1). Wie viel Einkommen bei welcher Haushaltsgröße und Mietenstufe noch reicht, steht in der Wohngeld-Tabelle. Die Miete zählt nur bis zu einem Höchstbetrag, der von der Mietenstufe Ihres Ortes abhängt.

Wer vom Wohngeld ausgeschlossen ist

Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Empfänger bestimmter Leistungen, wenn bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind (§ 7 Absatz 1 WoGG), nämlich von:

Der Ausschluss besteht nicht, wenn die Leistungen nur als Darlehen gewährt werden, oder wenn Wohngeld die Hilfebedürftigkeit vermeiden oder beseitigen kann und die Leistung noch nicht erbracht ist, solange über sie verhandelt wird (§ 7 Absatz 1 Satz 3). Ist nur ein Teil der Haushaltsmitglieder ausgeschlossen, kann Wohngeld für die übrigen gezahlt werden (§ 3 Absatz 4); der Rechner berücksichtigt das. Kein Anspruch besteht, wenn alle Haushaltsmitglieder ausgeschlossen sind (§ 21 Nummer 2).

Studierende und Auszubildende

Kein Wohngeldanspruch besteht, wenn allen Haushaltsmitgliedern eine Ausbildungsförderung dem Grunde nach zusteht oder im Fall eines Antrags zustünde, vor allem Leistungen nach dem BAföG, außerdem bestimmte Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (§ 20 Absatz 2 WoGG). Das gilt auch, wenn die Förderung der Höhe nach null wäre, aber nicht, wenn sie nur als Darlehen gezahlt würde. Weil die Regel nur greift, wenn sie auf alle Haushaltsmitglieder zutrifft, kann ein Studierender mit einem Partner ohne solche Förderung Wohngeld bekommen. Ob das bei Ihnen so ist, entscheidet die Wohngeldbehörde.

Nach Haushalt

Was für einzelne Haushalte gilt, mit den Rechenbeispielen des Bauministeriums: Wohngeld für Rentner, für Alleinerziehende und Lastenzuschuss für Eigentümer.

Vermögen

Im geltenden Gesetz gibt es keine feste Vermögensgrenze. Wohngeld besteht nicht, „soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens“ (§ 21 Nummer 3 WoGG). Nach der Begründung des Gesetzentwurfs 2027 steht die Grenze heute in der Wohngeldverwaltungsvorschrift. Der Entwurf schreibt erhebliches Vermögen als eigenen Ausschlussgrund ins Gesetz: über 60.000 Euro für die erste Person plus 30.000 Euro für jede weitere, höchstens 120.000 Euro insgesamt. Das ist ein Entwurf, noch kein Gesetz.

Antrag und Zeitraum

Prüfen Sie Ihren Anspruch

Zwei Minuten, ohne Anmeldung, wir speichern nichts. Der Rechner zeigt, wie viel Wohngeld wahrscheinlich herauskommt, und was Sie für den Antrag brauchen.

Wohngeld ausrechnen

Quellen: Wohngeldgesetz (WoGG) bei gesetze-im-internet.de, Fassung zuletzt geändert durch Artikel 11 Absatz 8 des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107), Abruf 9. Oktober 2026 (§§ 3, 4, 7, 19 bis 22, 25, 27); Gesetzentwurf BT-Drucksache 21/8284 (Begründung zu § 21). Seite zuletzt geändert 29. Oktober 2026. Allgemeine Auskunft, keine Rechtsberatung: Über Ihren Antrag entscheidet die Wohngeldbehörde.