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Wohngeld › Mietenstufe

Mietstufe beim Wohngeld: Was die Mietenstufe bedeutet und wie Sie Ihre finden

Die Mietenstufe (umgangssprachlich oft »Mietstufe« geschrieben) ordnet jede Gemeinde nach ihrem Mietenniveau einer von sieben Stufen, I bis VII, zu und bestimmt, bis zu welcher Miete das Wohngeld mitrechnet (§ 12 WoGG). Je höher die Stufe, desto höher der Höchstbetrag für die Miete.

Mietstufe Ihres Ortes finden

Oder wählen Sie Ihr Bundesland:

Was die Stufen I bis VII bedeuten

Die Zugehörigkeit richtet sich nach dem Mietenniveau: der durchschnittlichen prozentualen Abweichung der Quadratmetermieten einer Gemeinde vom Durchschnitt im Bundesgebiet (§ 12 Absatz 2 WoGG). Den Stufen sind diese Mietenniveaus zugeordnet (§ 12 Absatz 5):

Mietenstufen und Mietenniveau nach § 12 Absatz 5 WoGG
MietenstufeMietenniveau
Iniedriger als minus 15 Prozent
IIminus 15 Prozent bis niedriger als minus 5 Prozent
IIIminus 5 Prozent bis niedriger als 5 Prozent
IV5 Prozent bis niedriger als 15 Prozent
V15 Prozent bis niedriger als 25 Prozent
VI25 Prozent bis niedriger als 35 Prozent
VII35 Prozent und höher

Wer die Stufe bestimmt

Was die Stufe für Ihr Wohngeld heißt

Je Haushaltsgröße gibt es für jede Stufe einen Höchstbetrag, bis zu dem die Miete zählt, und eine Einkommensgrenze, bis zu der noch Wohngeld gezahlt wird. Beides steht, nach Personenzahl und Stufe geordnet, in der Wohngeld-Tabelle.

Ab 2027: Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (noch nicht beschlossen) werden die Stufen neu zugeordnet. Welche Bundesländer besonders betroffen wären, steht auf der Seite Wohngeld 2027; die Stufe nach dem Entwurf steht auf der Seite jedes Ortes.

Wohngeld für Ihren Haushalt ausrechnen

Zwei Minuten, ohne Anmeldung, wir speichern nichts. Ihre Mietenstufe setzt der Rechner aus Ihrem Ort selbst ein.

Wohngeld ausrechnen

Quellen: Wohngeldgesetz § 12 und Anlage zu § 1 Absatz 3 der Wohngeldverordnung bei gesetze-im-internet.de, Abruf 9. Oktober 2026; Gemeindeverzeichnis des Statistischen Bundesamtes, Stand 30. September 2026; Gesetzentwurf BT-Drucksache 21/8284. Seite zuletzt geändert 29. Oktober 2026. Unverbindliche Auskunft, keine Rechtsberatung; maßgeblich ist die Wohngeldverordnung.