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Wohngeld 2027: Was der Gesetzentwurf ändert
Das Wohngeld soll zum 1. Januar 2027 neu geregelt werden – bisher nur als Gesetzentwurf der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 21/8284 vom 30. September 2026), den der Bundestag noch nicht beschlossen hat. Solange das Gesetz nicht im Bundesgesetzblatt steht, gilt das heutige Recht.
Wird das Wohngeld abgeschafft?
Nein. Der Entwurf schafft das Wohngeld nicht ab. Er soll den Bundeshaushalt entlasten und tut das vor allem an drei Stellen: Die für den 1. Januar 2027 vorgesehene Anpassung des Wohngeldes entfällt einmalig, die dauerhafte Heizkostenkomponente wird halbiert, und die Wohngeldformel wird geändert, sodass Einkommen das Wohngeld stärker mindert. Dazu kommen kleinere Änderungen (siehe unten). Die Bundesregierung beziffert die Einsparungen im Wohngeld auf 738 Millionen Euro im Jahr 2027 beim Bund und in gleicher Höhe bei den Ländern, 1.018 Millionen Euro je Seite 2028 und 1.080 Millionen Euro jährlich ab 2029.
Stand des Verfahrens
- 30. September 2026: Der Gesetzentwurf liegt dem Bundestag als Drucksache 21/8284 vor (Vorabfassung, wird durch eine lektorierte Fassung ersetzt).
- 8. Oktober 2026: Erste Lesung im Bundestag; der Entwurf wurde nach 20-minütiger Aussprache an die Ausschüsse überwiesen, federführend der Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen (Bundestag).
- 4. November 2026: Öffentliche Anhörung „Wohngeld-Reform“ im Ausschuss (Bundestag).
- Geplantes Inkrafttreten: 1. Januar 2027 (Artikel 3 des Entwurfs).
Stand: gelesen am 16. Oktober 2026. Wir schreiben diese Seite um, wenn sich der Stand ändert und wenn das Gesetz im Bundesgesetzblatt steht.
Was sich nach dem Entwurf ändert
| Regel | Heute | Nach dem Entwurf |
|---|---|---|
| Anpassung des Wohngeldes | Zum 1. Januar jedes zweiten Jahres (§ 43 Absatz 1 WoGG); zuletzt 2025 | Zum 1. Januar 2027 findet keine Fortschreibung statt (neuer § 43 Absatz 11) |
| Entlastung bei den Heizkosten | 110,40 € bei einer Person, 142,60 € bei zwei (§ 12 Absatz 6) | Dauerhafte Heizkostenkomponente halbiert: 62,40 € bei einer Person, 80,60 € bei zwei |
| Wohngeldformel | Werte a, b, c nach Anlage 2 | Wert c erhöht: Einkommen mindert das Wohngeld stärker (Anlage 2 neu) |
| Mindestbetrag | Unter 10 Euro im Monat wird nichts gezahlt (§ 21 Nummer 1) | Unter 15 Euro im Monat wird nichts gezahlt (§ 21 Absatz 1 Nummer 1) |
| Vermögen | Kein Wohngeld bei missbräuchlicher Inanspruchnahme, „insbesondere wegen erheblichen Vermögens“ (§ 21 Nummer 3); die Grenze steht in der Verwaltungsvorschrift | Eigener Ausschlussgrund: erhebliches Vermögen ist in der Regel vorhanden über 60.000 Euro für die erste Person plus 30.000 Euro für jede weitere, höchstens 120.000 Euro insgesamt (neuer § 21 Absatz 2) |
| Mietenstufen | Stufen der Anlage zur Wohngeldverordnung (Mietenniveau 2019/2020) | Neu zugeordnet auf Grundlage der Jahre 2023/2024 (siehe unten) |
| Klimakomponente | Eigener Zuschlag zu den Höchstbeträgen (§ 12 Absatz 7) | In die Höchstbeträge der Anlage 1 eingerechnet |
Fundstellen: geltendes Wohngeldgesetz bei gesetze-im-internet.de (Abruf 9. Oktober 2026); Entwurf, Artikel 1 und Begründung, Drucksache 21/8284. Die Begründung nennt zur Vermögensgrenze, dass die Formulierung der Verwaltungsvorschrift ins Gesetz übernommen wird und eine Obergrenze von 120.000 Euro neu hinzukommt.
Was das in Zahlen heißt
Die Einkommensgrenze, bis zu der noch Wohngeld gezahlt wird, sinkt: Eine Person in Mietenstufe I kommt heute bis zu einem Monatseinkommen von 1.443 € auf Wohngeld, nach dem Entwurf bis 1.283 €; vier Personen heute bis 3.324 €, nach dem Entwurf bis 2.916 €. Die Tabelle für 1 bis 12 Personen und alle Mietenstufen steht auf der Seite Wohngeld-Tabelle.
| Mietenstufe | Personen | Bruttolohn im Monat | Wohngeld heute | Wohngeld nach dem Entwurf |
|---|---|---|---|---|
| II | 1 | 1.500 € | 238 € | 183 € |
| II | 3 | 2.500 € | 344 € | 254 € |
| IV | 1 | 1.500 € | 301 € | 246 € |
| IV | 3 | 2.500 € | 432 € | 343 € |
| VI | 1 | 1.500 € | 365 € | 309 € |
| VI | 3 | 2.500 € | 520 € | 431 € |
Ein Verdiener mit Steuern und Sozialabgaben, die übrigen Personen ohne Einkommen, Miete in Höhe des Höchstbetrags: derselbe Motor wie im Rechner. Ihr Betrag hängt von Ihren Angaben ab; den Vergleich heute und nach dem Entwurf zeigt der Rechner für Ihren Haushalt.
Welche Orte wechseln die Mietenstufe?
Die Mietenstufe bestimmt, bis zu welcher Miete das Wohngeld mitrechnet (Mietenstufe erklärt). Der Entwurf ordnet sie neu zu. Nach der Begründung bleibt bei 1.065 von 1.602 Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern die Stufe unverändert; 411 Gemeinden werden heraufgestuft, 126 herabgestuft. Bei den 278 Landkreisen, deren kleinere Gemeinden die Stufe ihres Kreises tragen, ändert sich bei 203 nichts, 60 werden heraufgestuft, 15 herabgestuft. Eine höhere Stufe heißt: höhere Höchstbeträge für die Miete.
| Bundesland | Gemeinden mit eigenem Eintrag | Kreise (kleinere Gemeinden) | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| höher | niedriger | gleich | höher | niedriger | gleich | |
| Baden-Württemberg | 130 | 6 | 123 | 20 | 0 | 15 |
| Bayern | 73 | 6 | 154 | 24 | 0 | 47 |
| Berlin | 0 | 0 | 1 | 0 | 0 | 0 |
| Brandenburg | 16 | 8 | 46 | 1 | 2 | 11 |
| Bremen | 0 | 0 | 2 | 0 | 0 | 0 |
| Hamburg | 0 | 1 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| Hessen | 57 | 6 | 108 | 3 | 1 | 17 |
| Mecklenburg-Vorpommern | 2 | 3 | 15 | 0 | 0 | 6 |
| Niedersachsen | 35 | 9 | 161 | 4 | 0 | 31 |
| Nordrhein-Westfalen | 46 | 26 | 271 | 2 | 2 | 14 |
| Rheinland-Pfalz | 18 | 2 | 27 | 2 | 0 | 22 |
| Saarland | 6 | 4 | 26 | 2 | 0 | 4 |
| Sachsen | 2 | 3 | 63 | 0 | 0 | 10 |
| Sachsen-Anhalt | 0 | 50 | 4 | 0 | 9 | 2 |
| Schleswig-Holstein | 14 | 4 | 38 | 5 | 0 | 6 |
| Thüringen | 1 | 5 | 29 | 0 | 1 | 16 |
| Deutschland | 400 | 133 | 1068 | 63 | 15 | 201 |
Eigene Auszählung: Anlage zur Wohngeldverordnung heute gegen die Anlage im Entwurf, für die 1.601 Gemeinden mit eigenem Eintrag (Gemeindeverzeichnis Stand 30. September 2026) und die Kreise; die 28 Inseln ohne Festlandanschluss (eine gemeinsame, unveränderte Stufe) zählen nicht mit. Die Summen weichen wenig von den Zahlen der Begründung ab, weil dort die Gemeinden anders abgegrenzt sind. Die Stufe Ihres Ortes steht auf der Seite Ihres Ortes: Wohngeld nach Ort. Die Liste je Ort steht auf den Seiten der Länder (Link in der Tabelle) und zum Herunterladen als CSV-Datei (frei verwendbar mit Quellenangabe, CC BY 4.0).
Was gilt für laufende Bewilligungen und Anträge?
Der Entwurf enthält eine Übergangsregelung (neuer § 42e WoGG):
- Wohngeld, das vor dem 1. Januar 2027 bewilligt wurde und dessen Bewilligungszeitraum nach dem 31. Dezember 2026 reicht, bleibt bis zum Ende dieses Bewilligungszeitraums in der bewilligten Höhe (Absatz 1). Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel zwölf Monate (§ 25 WoGG).
- Ist über einen Antrag bis zum 31. Dezember 2026 noch nicht entschieden, gilt für die Zeit bis dahin das heutige Recht und danach das neue; fällt das Wohngeld ab 2027 niedriger aus als für Dezember 2026, bleibt es beim höheren Betrag für Dezember 2026 (Absatz 3).
- Ändert sich im laufenden Zeitraum etwas, das eine neue Entscheidung nötig macht (§ 27 WoGG), gilt ab 1. Januar 2027 das neue Recht (Absatz 2).
Das ist der Inhalt des Entwurfs, keine Rechtsberatung und keine Zusage. Ob und in welcher Form das Gesetz kommt, ist offen; über Ihren Antrag entscheidet die Wohngeldbehörde.
Wohngeld heute und nach dem Entwurf für Ihren Haushalt
Zwei Minuten, ohne Anmeldung, wir speichern nichts. Das Ergebnis zeigt Ihr Wohngeld nach heutigem Recht und, wo es sich unterscheidet, nach dem Entwurf.
Quellen: Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucksache 21/8284 vom 30. September 2026, gelesen am 16. Oktober 2026; Bundestag: erste Lesung und Anhörung, gelesen am 16. Oktober 2026; Wohngeldgesetz bei gesetze-im-internet.de, Abruf 9. Oktober 2026. Seite zuletzt geändert 29. Oktober 2026. Die Berechnungen nach dem Entwurf sind eigene Berechnungen nach dem Entwurfstext.