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Unterhaltsvorschuss 2026: 227 €, 299 € oder 394 € im Monat
Zahlt der andere Elternteil keinen oder zu wenig Unterhalt, zahlt der Staat Unterhaltsvorschuss: 2026 bis 227 € im Monat für Kinder bis 5 Jahre, 299 € von 6 bis 11 und 394 € von 12 bis 17 Jahren. Das ist der Mindestunterhalt minus das volle Kindergeld; gezahlter Unterhalt wird abgezogen (Unterhaltsvorschussgesetz, Mindestunterhaltsverordnung).
Unterhaltsvorschuss und weitere Leistungen ausrechnen
| Alter des Kindes | Mindestunterhalt | minus Kindergeld | Unterhaltsvorschuss |
|---|---|---|---|
| 0 bis 5 Jahre | 486 € | 259 € | 227 € |
| 6 bis 11 Jahre | 558 € | 259 € | 299 € |
| 12 bis 17 Jahre | 653 € | 259 € | 394 € |
Mindestunterhalt nach § 1 Mindestunterhaltsverordnung, Kindergeld nach § 66 EStG (amtliche Texte, Abruf 9. Oktober 2026). Zahlt der andere Elternteil zum Beispiel 100 € im Monat, sinkt der Unterhaltsvorschuss um diese 100 €.
Voraussetzungen
- Das Kind lebt bei einem Elternteil, der ledig, verwitwet, geschieden oder dauernd getrennt lebend ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UhVorschG).
- Es bekommt vom anderen Elternteil keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt in dieser Höhe (§ 1 Abs. 1 Nr. 3).
- Bis zum 12. Geburtstag gibt es keine weiteren Bedingungen.
- Von 12 bis 17 Jahren nur, wenn das Kind kein Grundsicherungsgeld bezieht oder der Unterhaltsvorschuss die Hilfebedürftigkeit vermeidet, oder wenn der Elternteil, bei dem es lebt, mindestens 600 € brutto im Monat verdient (ohne Kindergeld; § 1 Abs. 1a).
- Kein Anspruch, wenn die Eltern zusammenleben oder der Elternteil nicht mitwirkt, etwa bei der Feststellung der Vaterschaft (§ 1 Abs. 3).
Zusammen mit anderen Leistungen
Der Unterhaltsvorschuss zählt als Einkommen des Kindes: Er mindert den Kinderzuschlag um 45 % und zählt beim Wohngeld mit. Der Rechner berücksichtigt das automatisch und zeigt alle Leistungen in einem Ergebnis.
Antrag
Den Antrag stellen Sie bei der Unterhaltsvorschussstelle des Jugendamts. Die Beratung der Behörden ist kostenlos (§ 14 SGB I).
Rechtsgrundlage: §§ 1 und 2 Unterhaltsvorschussgesetz, § 1 Mindestunterhaltsverordnung, § 66 EStG. Schätzung nach den allgemeinen Regeln, keine Rechtsberatung: maßgeblich ist der Bescheid des Jugendamts. Stand der Seite: 29. Oktober 2026.