irotZusteht

irot Zusteht › Bildung und Teilhabe

Bildung und Teilhabe 2026: was Kindern zusteht

Kinder in Familien, die Kinderzuschlag oder Wohngeld bekommen, haben Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe (§ 6b BKGG): 195 € Schulbedarf im Jahr (130 € zum ersten, 65 € zum zweiten Schulhalbjahr), 15 € im Monat für Sportverein, Musikschule oder Freizeiten, dazu die Kosten für Mittagessen, Ausflüge und Klassenfahrten und, wenn nötig, Lernförderung. Familien mit Grundsicherungsgeld oder Sozialhilfe bekommen dasselbe (§ 28 SGB II, § 34 SGB XII).

Kinderzuschlag und Wohngeld ausrechnen

Die Leistungen

Leistungen für Bildung und Teilhabe 2026 (§ 28 Abs. 2 bis 7 SGB II, über § 6b Abs. 2 BKGG)
LeistungFür wenHöhe
Persönlicher SchulbedarfSchülerinnen und Schüler130 € zum 1. August, 65 € zum 1. Februar
Teilhabe: Sport, Musik, Kultur, FreizeitenKinder und Jugendliche unter 1815 € im Monat
Gemeinsames MittagessenSchule, Kita, Kindertagespflegedie tatsächlichen Kosten
Schulausflüge und mehrtägige KlassenfahrtenSchule und Kitadie tatsächlichen Kosten
Lernförderung (Nachhilfe)Schülerinnen und Schüler, wenn nötig, um die Lernziele zu erreichenangemessene Kosten, auch ohne Versetzungsgefahr
SchülerbeförderungWeg zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangsdie nötigen Kosten, soweit sie niemand sonst trägt

»Schülerinnen und Schüler« heißt: unter 25 Jahren, an einer allgemein- oder berufsbildenden Schule und ohne Ausbildungsvergütung (§ 28 Abs. 1 SGB II). Schulbedarf nach § 34 Abs. 3 und Anlage zu § 34 SGB XII; Mittagessen in der Schule, wenn es in schulischer Verantwortung oder über einen Kooperationsvertrag angeboten wird (§ 28 Abs. 6).

Feste Beträge im Jahr, nach Alter

Wie es ausgezahlt wird

Schulbedarf und Schülerbeförderung gibt es als Geld. Für Mittagessen, Ausflüge, Lernförderung und Teilhabe entscheidet die Stadt oder der Kreis, ob sie Gutscheine ausgibt, direkt an den Anbieter zahlt oder Geld überweist (§ 29 Abs. 1 SGB II). Beim Kinderzuschlag zählen die Leistungen nicht als Einkommen (§ 6b Abs. 2 BKGG).

Antrag und Frist

Wer Kinderzuschlag oder Wohngeld bekommt, beantragt Bildung und Teilhabe bei der Stelle, die das Land dafür bestimmt hat (§ 7 Abs. 3, § 9 Abs. 3 BKGG); welche das ist, sagt Ihre Stadt oder Ihr Kreis. Ansprüche verjähren zwölf Monate nach Ablauf des Monats, in dem sie entstanden sind (§ 6b Abs. 2a BKGG); Belege von Ausflügen und Mittagessen also aufheben und nicht zu lange warten.

Rechtsgrundlage: § 6b, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz; §§ 28, 29 SGB II; § 34 und Anlage zu § 34 SGB XII; amtliche Texte bei gesetze-im-internet.de, Abruf 9. Oktober 2026. Schätzung nach den allgemeinen Regeln, keine Rechtsberatung: maßgeblich ist der Bescheid der zuständigen Stelle. Stand der Seite: 29. Oktober 2026.