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Bildung und Teilhabe 2026: was Kindern zusteht
Kinder in Familien, die Kinderzuschlag oder Wohngeld bekommen, haben Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe (§ 6b BKGG): 195 € Schulbedarf im Jahr (130 € zum ersten, 65 € zum zweiten Schulhalbjahr), 15 € im Monat für Sportverein, Musikschule oder Freizeiten, dazu die Kosten für Mittagessen, Ausflüge und Klassenfahrten und, wenn nötig, Lernförderung. Familien mit Grundsicherungsgeld oder Sozialhilfe bekommen dasselbe (§ 28 SGB II, § 34 SGB XII).
Kinderzuschlag und Wohngeld ausrechnen
Die Leistungen
| Leistung | Für wen | Höhe |
|---|---|---|
| Persönlicher Schulbedarf | Schülerinnen und Schüler | 130 € zum 1. August, 65 € zum 1. Februar |
| Teilhabe: Sport, Musik, Kultur, Freizeiten | Kinder und Jugendliche unter 18 | 15 € im Monat |
| Gemeinsames Mittagessen | Schule, Kita, Kindertagespflege | die tatsächlichen Kosten |
| Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten | Schule und Kita | die tatsächlichen Kosten |
| Lernförderung (Nachhilfe) | Schülerinnen und Schüler, wenn nötig, um die Lernziele zu erreichen | angemessene Kosten, auch ohne Versetzungsgefahr |
| Schülerbeförderung | Weg zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs | die nötigen Kosten, soweit sie niemand sonst trägt |
»Schülerinnen und Schüler« heißt: unter 25 Jahren, an einer allgemein- oder berufsbildenden Schule und ohne Ausbildungsvergütung (§ 28 Abs. 1 SGB II). Schulbedarf nach § 34 Abs. 3 und Anlage zu § 34 SGB XII; Mittagessen in der Schule, wenn es in schulischer Verantwortung oder über einen Kooperationsvertrag angeboten wird (§ 28 Abs. 6).
Feste Beträge im Jahr, nach Alter
- Kind im Kindergarten (4 Jahre): 180 € im Jahr an festen Beträgen, dazu Mittagessen, Ausflüge und Fahrten nach Kosten.
- Schulkind (10 Jahre): 375 € im Jahr an festen Beträgen, dazu Mittagessen, Ausflüge und Fahrten nach Kosten.
- Schülerin mit 19 Jahren, ohne Ausbildungsvergütung: 195 € im Jahr an festen Beträgen, dazu Mittagessen, Ausflüge und Fahrten nach Kosten.
Wie es ausgezahlt wird
Schulbedarf und Schülerbeförderung gibt es als Geld. Für Mittagessen, Ausflüge, Lernförderung und Teilhabe entscheidet die Stadt oder der Kreis, ob sie Gutscheine ausgibt, direkt an den Anbieter zahlt oder Geld überweist (§ 29 Abs. 1 SGB II). Beim Kinderzuschlag zählen die Leistungen nicht als Einkommen (§ 6b Abs. 2 BKGG).
Antrag und Frist
Wer Kinderzuschlag oder Wohngeld bekommt, beantragt Bildung und Teilhabe bei der Stelle, die das Land dafür bestimmt hat (§ 7 Abs. 3, § 9 Abs. 3 BKGG); welche das ist, sagt Ihre Stadt oder Ihr Kreis. Ansprüche verjähren zwölf Monate nach Ablauf des Monats, in dem sie entstanden sind (§ 6b Abs. 2a BKGG); Belege von Ausflügen und Mittagessen also aufheben und nicht zu lange warten.
Rechtsgrundlage: § 6b, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz; §§ 28, 29 SGB II; § 34 und Anlage zu § 34 SGB XII; amtliche Texte bei gesetze-im-internet.de, Abruf 9. Oktober 2026. Schätzung nach den allgemeinen Regeln, keine Rechtsberatung: maßgeblich ist der Bescheid der zuständigen Stelle. Stand der Seite: 29. Oktober 2026.