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Lastenzuschuss: Wohngeld für Eigentümer 2026
Wer im eigenen Haus oder in der eigenen Wohnung lebt, kann Wohngeld als Lastenzuschuss bekommen (§ 3 Abs. 2 WoGG). An die Stelle der Miete tritt die Belastung: Zinsen und Tilgung der Kredite für Bau oder Kauf und eine feste Pauschale von 36 € je Quadratmeter und Jahr plus Grundsteuer. Die Pauschale zählt auch, wenn das Haus abbezahlt ist. Im Beispiel des Bundesbauministeriums bekommt eine alleinstehende Rentnerin im Eigenheim 342 € im Monat.
Wer ihn bekommt
- Eigentümer von Wohnraum, den sie selbst bewohnen; ebenso Erbbauberechtigte und wer ein eigentumsähnliches Dauerwohnrecht, ein Wohnungsrecht oder einen Nießbrauch hat (§ 3 Abs. 2 WoGG).
- Wer im eigenen Haus mit mehr als zwei Wohnungen lebt, bekommt keinen Lastenzuschuss, sondern wird wie ein Mieter behandelt und kann Mietzuschuss bekommen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Satz 3 WoGG).
- Sonst gelten dieselben Regeln wie beim Mietzuschuss: Einkommen, Haushaltsgröße, Mietenstufe und keine Leistung, die das Wohngeld ausschließt (§ 7 WoGG). Mehr unter Wohngeld: Voraussetzungen.
Was als Belastung zählt
- Kapitaldienst: Zinsen und Tilgung der Darlehen für Bau, Kauf oder Modernisierung, außerdem Erbbauzinsen (§§ 11, 12 WoGV).
- Instandhaltung und Betrieb: pauschal 36 € je Quadratmeter Wohnfläche im Jahr und die Grundsteuer; dazu Verwaltungskosten, die an Dritte gezahlt werden. Mehr nicht, auch keine Heizkosten (§ 13 WoGV).
- Die Belastung zählt wie die Miete nur bis zum Höchstbetrag der Mietenstufe; dazu kommt die Entlastung bei den Heizkosten (§ 12 WoGG).
Beispiel ohne Kredit: 100 m² Wohnfläche und 400 € Grundsteuer im Jahr ergeben 333,33 € Belastung im Monat (36 € × 100 m² plus Grundsteuer, geteilt durch zwölf). Die genaue Belastung stellt die Wohngeldbehörde in einer Wohngeld-Lastenberechnung fest (§ 10 Abs. 2 WoGG).
Rechenbeispiele des Bauministeriums, nachgerechnet
| Haushalt | Ort und Mietenstufe | Angaben im Monat | Ergebnis des Ministeriums | Unser Rechner heute | Nach dem Entwurf 2027 |
|---|---|---|---|---|---|
| Ehepaar mit einem Kind im Eigenheim | Kreis Schleswig-Flensburg, I | Lohn 2.150 € brutto mit allen Sozialabgaben, Ehefrau ohne Einkommen, Belastung 750 € | 320 € Lastenzuschuss | 320 € | 271 € (Mietenstufe II) |
| Alleinstehende Rentnerin im Eigenheim, 33 Jahre Grundrentenzeiten | Neubrandenburg, II | Rente 945 € brutto mit Grundrentenzuschlag, Belastung 345 € | 342 € Lastenzuschuss | 342 € | 293 € |
Angaben und Ergebnisse des Ministeriums aus »Beispiele für die Berechnung des Wohngelds«, Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, Stand 1. Januar 2025 (gilt 2026 unverändert), abgerufen am 9. Oktober 2026. Unser Rechner kommt in beiden Fällen auf dasselbe Ergebnis. Die letzte Spalte rechnet dieselben Angaben nach dem Gesetzentwurf (Drucksache 21/8284, nicht beschlossen) mit der Mietenstufe, die der Entwurf dem Ort gibt, und dem Regelbedarf 2026.
Lastenzuschuss 2027
Der Gesetzentwurf zum Wohngeld (Drucksache 21/8284, nicht beschlossen) senkt das Wohngeld ab 1. Januar 2027 insgesamt; das gilt für Mietzuschuss und Lastenzuschuss gleich. Die Beträge nach dem Entwurf stehen in der letzten Spalte. Einzelheiten: Wohngeld 2027.
Antrag
Den Lastenzuschuss gibt es nur auf Antrag bei der Wohngeldbehörde der Stadt, Gemeinde oder des Kreises (§ 22 WoGG), frühestens ab dem Monat des Antrags (§ 25 Abs. 2). Der Rechner fragt Zinsen, Tilgung, Wohnfläche und Grundsteuer ab und rechnet die Belastung selbst aus; welche Unterlagen Sie brauchen, steht im Ergebnis.
Rechtsgrundlage: Wohngeldgesetz (§§ 3, 7, 10, 12, 22, 25 WoGG) und Wohngeldverordnung (§§ 11 bis 13 WoGV), amtliche Texte bei gesetze-im-internet.de, Abruf 9. Oktober 2026. Schätzung nach den allgemeinen Regeln, keine Rechtsberatung: maßgeblich ist der Bescheid der Wohngeldbehörde. Stand der Seite: 29. Oktober 2026.