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Wohngeld für Alleinerziehende 2026
Alleinerziehende bekommen beim Wohngeld einen eigenen Freibetrag von 1.320 € im Jahr (§ 17 Nr. 3 WoGG). Im Beispiel des Bundesbauministeriums bekommt eine Alleinerziehende mit zwei Kindern in Wiesbaden 372 € Wohngeld im Monat, ohne den Freibetrag wären es 327 €. Dazu kommen Kindergeld und oft Kinderzuschlag; der Rechner zeigt alles zusammen.
Wohngeld und Kinderzuschlag ausrechnen
Wann der Freibetrag gilt
Den Freibetrag von 1.320 € im Jahr gibt es, wenn ein Erwachsener ausschließlich mit Kindern zusammenwohnt und mindestens eines davon noch nicht 18 ist und für dieses Kindergeld gezahlt wird (§ 17 Nr. 3 WoGG). Lebt ein Partner oder eine andere erwachsene Person, die nicht Ihr Kind ist, mit im Haushalt, entfällt er.
Was als Einkommen zählt
- Lohn der Alleinerziehenden: brutto, abzüglich 1.230 € Arbeitnehmer-Pauschbetrag im Jahr und je 10 % für Steuern, Kranken- und Pflegeversicherung und Rentenversicherung, soweit gezahlt (§§ 14, 16 WoGG).
- Unterhalt vom anderen Elternteil und Unterhaltsvorschuss zählen als Einkommen (§ 14 Abs. 2 Nr. 19 und 21 WoGG); im Beispiel ohne Abzug.
- Kindergeld zählt nicht als Einkommen; das Beispiel rechnet ausdrücklich »ohne Kindergeld«.
- Eigener Verdienst der Kinder, etwa aus einem Minijob, bleibt bis 1.200 € im Jahr frei, wenn das Kind unter 25 ist (§ 17 Nr. 4 WoGG).
Das Rechenbeispiel des Bauministeriums, nachgerechnet
| Haushalt | Ort und Mietenstufe | Angaben im Monat | Ergebnis des Ministeriums | Unser Rechner heute | Nach dem Entwurf 2027 |
|---|---|---|---|---|---|
| Alleinerziehende mit zwei Kindern (9 und 13 Jahre) | Wiesbaden, VI | Lohn 1.530 € brutto mit allen Sozialabgaben, Unterhaltsvorschuss 2 × 348 €, Bruttokaltmiete 700 € | 372 € | 372 € | 281 € |
Angaben und Ergebnisse des Ministeriums aus »Beispiele für die Berechnung des Wohngelds«, Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, Stand 1. Januar 2025 (gilt 2026 unverändert), abgerufen am 9. Oktober 2026. Unser Rechner kommt in diesem Fall auf dasselbe Ergebnis. Die letzte Spalte rechnet dieselben Angaben nach dem Gesetzentwurf (Drucksache 21/8284, nicht beschlossen) mit der Mietenstufe, die der Entwurf dem Ort gibt, und dem Regelbedarf 2026.
Kinderzuschlag und Unterhaltsvorschuss dazu
Wohngeld schließt den Kinderzuschlag nicht aus, im Gegenteil: Er wird mit dem Wohngeld zusammen geprüft. Für Alleinerziehende gilt dort ein Mindesteinkommen von 600 € brutto im Monat. Zahlt der andere Elternteil keinen oder zu wenig Unterhalt, gibt es Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt; er zählt beim Wohngeld als Einkommen und mindert den Kinderzuschlag. Der Rechner rechnet alle drei zusammen, damit nichts doppelt oder gar nicht gezählt wird.
Wohngeld 2027
Der Gesetzentwurf zum Wohngeld (Drucksache 21/8284, nicht beschlossen) senkt das Wohngeld ab 1. Januar 2027 insgesamt; für das Beispiel steht der Betrag nach dem Entwurf in der letzten Spalte. Den Freibetrag für Alleinerziehende ändert der Entwurf nicht. Der Bundesrat hat vorgeschlagen, ihn auf 1.920 € im Jahr anzuheben, weil erwerbstätige Alleinerziehende von der neuen Formel besonders betroffen sein könnten; die Bundesregierung lehnt das ab, weil sonst die Einsparungen geringer ausfielen (Stellungnahme des Bundesrates Nr. 2 und Gegenäußerung, Drucksache 21/8284). Einzelheiten: Wohngeld 2027.
Antrag
Wohngeld gibt es nur auf Antrag bei der Wohngeldbehörde der Stadt, Gemeinde oder des Kreises (§ 22 WoGG), und frühestens ab dem Monat des Antrags (§ 25 Abs. 2). Welche Unterlagen Sie brauchen, steht nach der Berechnung im Ergebnis.
Rechtsgrundlage: Wohngeldgesetz (§§ 14, 16, 17, 22, 25 WoGG) und § 9a EStG, amtliche Texte bei gesetze-im-internet.de, Abruf 9. Oktober 2026; Kinderzuschlag § 6a BKGG. Schätzung nach den allgemeinen Regeln, keine Rechtsberatung: maßgeblich ist der Bescheid der Wohngeldbehörde. Stand der Seite: 29. Oktober 2026.